VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkver- trages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, - nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbar- keit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8 b) ff.) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder - bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzli- che oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen - sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. 4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstan- den sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegen- ständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
X. Alternative Streitbeilegung
Die Melkic GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.